Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
LUX ELEMENTS GmbH & Co. KG

Stand Dezember 2017

I) Allgemeines

1. Alle Aufträge werden von der Firma LUX ELEMENTS GmbH & Co. KG (Verkäuferin) ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt.
2. Der Käufer erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung an. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie durch die Verkäuferin schriftlich anerkannt werden.
3. Mündliche Nebenabreden, einschließlich Rabatt und Boni Zusagen und Dispositionen, sind nur dann wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind.

II) Lieferbedingungen

1. Lieferungen erfolgen nach Bestimmung der Verkäuferin ab Werk Leverkusen oder ab Auslieferungslager der Verkäuferin auf Gefahr des Käufers, sofern der Käufer Kaufmann ist, und in jedem Fall für Rechnung des Käufers.
2. Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, ist die Verkäuferin nach Setzung einer Abnahmefrist von einer Woche berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten. Die Vorschriften des BGB über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
3. Nimmt die Verkäuferin auf Wunsch des Käufers aus Kulanz Ware zurück, so hat der Käufer die Rückfracht zu tragen. Ebenso werden 15 % des Nettowarenwertes für die Bearbeitung und Handhabung der Ware von der durch die Verkäuferin zu erstellenden Gutschrift in Abzug gebracht. Es können ausschließlich Waren aus dem aktuell gültigen Programm, mit Ausnahme von bauchemischen Produkten & Sonderanfertigungen, retourniert werden.

III) Regelungen bei Verzug

1. Sämtliche Verkäufe erfolgen unter dem Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Dies gilt nicht, soweit die Nichtbelieferung von der Verkäuferin zu vertreten ist.
2. Bei höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Anordnungen und unverschuldeten Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, sofern diese nicht unzumutbar lange andauert. Bei Verzögerungen, die
darüber hinausgehen, werden die Parteien einvernehmlich klären, ob der Vertrag aufrecht erhalten bleibt oder aufgelöst wird. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. Bei Verzug der Verkäuferin bewilligt der Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen, sofern kein Fixgeschäft vorliegt. Diese Frist kann frühestens schriftlich nach Ablauf der Lieferfrist gesetzt werden. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges sind im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Käufer Kaufmann ist und es sich nicht um ein Fixgeschäft handelt. In jedem Fall ist die Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

IV) Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Käufer Kaufmann ist, ein Jahr. Die Verkäuferin wird ihrer Gewährleistungspflicht durch Ersatzlieferung nachkommen.
2. Die Haftung der Verkäuferin für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Mangelfolgeschaden um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person handelt; der Mangelfolgeschaden grob fahrlässig, vorsätzlich oder durch die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) hervorgerufen wurde; eine das Mangelfolgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Sofern eine Haftung der Verkäuferin wegen Mangelfolgeschäden besteht und der Käufer Kaufmann ist, wird die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern der Schaden auf der fahrlässigen Verletzung einer vertrags-wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht.
3. Bei Verkäufen nach Muster, wie z. B. Fugenmaterialien, wird lediglich eine fachgerechte Probemäßigkeit gewährleistet.
4. Die Angaben in allen Datenblättern der Verkäuferin stützen sich auf den Stand ihrer Kenntnisse bei Erstellung der Datenblätter. Sie sollen ihre Produkte ausschließlich im Hinblick auf Sicherheitserfordernisse beschreiben. Sie stellen keine Zusicherung von Lieferspezifikationen dar.
5. Die Gebrauchsanweisungen der Verkäuferin sind nur allgemeine Richtlinien. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Käufer die eigene Erprobung.
6. Der Käufer, der die von der Verkäuferin erhaltene Ware weiter vertreibt, trägt bei diesem Vertrieb für die ordnungsgemäße Verpackung, Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, die alleinige Verantwortung, vgl. § 15 GefStoffV. Ihm stehen insbesondere keinerlei Ansprüche zu, wenn die von der Verkäuferin vorgenommene Verpackung, Einstufung oder Kennzeichnung von Gefahrstoffen durch eine Änderung der Rechtslage nach der durch die Verkäuferin erfolgten Auslieferung an ihn nicht mehr den geltenden Vorschriften entspricht. Die Verkäuferin übernimmt ausdrücklich keine Hinweispflichten über derartige Rechtsänderungen.
7. Das gleiche (6) gilt, wenn die Ware der Verkäuferin in Verpackungsmaterial des Käufers verpackt wird. In diesem Fall trägt der Käufer die Verantwortung für Verpackung und Kennzeichnung allein. Für mangelhafte Verpackung und/oder Kennzeichnung stellt der Käufer die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

V) Zahlungsbedingungen

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware nach Eingang des Lieferscheins ausgestellt. Dabei werden, wenn nicht anders vereinbart, die Preise nach der am Tage der Lieferung gültigen Preise berechnet.
2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Ausstellung unter Abzug von 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.
3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers handelt.
4. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers berechtigt die Verkäuferin, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die von ihr noch nicht ausgeführten Aufträge nur Zug um Zug gegen Zahlung auszuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen werden
Zahlungsansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer für Geschäfte, soweit ausgeführt, sofort zur Zahlung fällig.
5. Zurückbehaltungsrechte wegen angeblicher Mangelhaftigkeit der Ware können durch Kaufleute nur geltend gemacht werden, wenn die Mangelhaftigkeit der Ware unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. In allen anderen Fällen kann der Käufer die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware durch ein von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anzufertigendem Gutachten, das kein Schiedsgutachten ist, darlegen, wobei es der Verkäuferin unbenommen bleibt, Einwendungen gegen dieses Gutachten zu erheben.

VI) Eigentumsvorbehalt

l. Die Verkäuferin behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Kaufmann, behält sich die Verkäuferin darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für die Verkäuferin tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen sie zu erwerben. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Verkäuferin sorgfältig zu verwahren. Erwirbt die Verkäuferin bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Käufer ihm bereits jetzt den nach Abschnitt 6 Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil. Die hierfür erforderlichen Willenserklärungen werden bereits jetzt abgegeben.
3. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Käufer tritt sicherungshalber an Stelle des Produktes die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß Abschnitt 6 Ziffer 2 Satz 1 und 2. Der Käufer tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt an die Verkäuferin ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
4. Wird die gekaufte Ware vom Käufer unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin bis zur Höhe von deren Forderung ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
5. Die eingezogenen Gelder sind jeweils auf ein separates Konto zugunsten der Verkäuferin einzuzahlen.
6. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10 %, so ist diese verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihr zustehenden Sicherheiten dem Käufer auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
7. Der Käufer hat der Verkäuferin sofort schriftlich Bescheid zu geben, wenn in Vorbehaltsware oder in im Miteigentum der Verkäuferin stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung der Verkäuferin übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Käufer hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch im Vorbehaltseigentum oder im Miteigentum der Verkäuferin steht bzw., dass die Forderung an diese abgetreten ist.

VII) Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung der Verkäuferin.
2. Für Kaufleute ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen (einschließlich Wechsel- und Scheckklagen) beider Parteien Leverkusen.

VIII) Anwendbares Recht

Der Kaufvertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

IX) Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

LUX ELEMENTS GmbH & Co. KG,
An der Schusterinsel 7, 51379 Leverkusen,
Tel.: 02171-7212-0, Fax: 02171-7212-30

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